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   BVerwG, 17.06.2021 - 2 WD 21.20   

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BVerwG, 17.06.2021 - 2 WD 21.20 (https://dejure.org/2021,36138)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.2021 - 2 WD 21.20 (https://dejure.org/2021,36138)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 2021 - 2 WD 21.20 (https://dejure.org/2021,36138)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SG § 17 Abs. 2 Satz 3; WDO § ... 1 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 7, §§ 60, 61, 64, 91 Abs. 1 Satz 1, § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 1; StPO § 327; StGB § 12 Abs. 1 und 2, §§ 38, 222, 315c Abs. 1 Nr. 2e, Abs. 3; StVO § 41 Abs. 1, § 49 Abs. 3 Nr. 4; OWiG § 1 Abs. 1
    Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; Beförderungsverbot; Gefährdung des Straßenverkehrs; Herabsetzung in der Besoldungsgruppe; Kürzung des Ruhegehalts; Mitverschulden des Getöteten; Ordnungswidrigkeit; Verfahrensdauer; Verhängungsverbot; außerdienstliches ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 S 3 SG, § 1 Abs 3 WDO 2002, § 16 Abs 1 Nr 2 WDO 2002, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 1 Nr 2 WDO 2002

  • Wolters Kluwer

    Fahrlässige Verursachung des Todes eines Verkehrsteilnehmers durch einen Soldaten bei einer außerdienstlichen Fahrt ; Beförderungsverbot als Ausgangspunkts der Zumessungserwägungen in disziplinarrechtlicher Hinsicht

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verursacht ein Soldat bei einer außerdienstlichen Fahrt fahrlässig den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers, ist in disziplinarrechtlicher Hinsicht ein Beförderungsverbot Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Hat er dabei grob fahrlässig oder vorsätzlich eine ...

  • rechtsportal.de

    Fahrlässige Verursachung des Todes eines Verkehrsteilnehmers durch einen Soldaten bei einer außerdienstlichen Fahrt; Beförderungsverbot als Ausgangspunkts der Zumessungserwägungen in disziplinarrechtlicher Hinsicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 173, 29
  • NVwZ-RR 2022, 50
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 22.04.2021 - 2 WD 15.20

    Verhängung eines Beförderungsverbots für die Dauer von 48 Monaten gegen einen

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2021 - 2 WD 21.20
    Auch stand er im Tatzeitpunkt als Obermaat in einem Vorgesetztenverhältnis, womit er gemäß § 10 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 WD 15.20 - Rn. 41).

    Für den früheren Soldaten fallen zudem seine durchgehend soliden Leistungen, seine mehrfachen, erfolgreichen Auslandseinsätze (BVerwG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 WD 15.20 - Rn. 42) und eine förmliche Anerkennung, die ihm 2019 nach dem Dienstvergehen erteilt wurde, ins Gewicht.

    In welchem Umfang der - grundsätzlich zu beachtende (BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 43 m.w.N. und vom 22. April 2021 - 2 WD 15.20 - Rn. 45 m.w.N.) - Zeitraum von der Kenntniserlangung der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom Strafverfahren (August 2016) bis zur Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens (Juni 2017) einzubeziehen ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls wurde über die im März 2018 eingegangene Anschuldigung vom Truppendienstgericht erst im Juni 2020 entschieden, obwohl angesichts des seit April 2017 rechtskräftigen Strafurteils und der - jedenfalls im wehrdienstgerichtlichen Verfahren - geständigen Einlassungen des früheren Soldaten keine umfassenden Sachverhaltsermittlungen mehr erforderlich waren.

  • BVerwG, 25.03.2021 - 2 WD 13.20

    Disziplinarbuße; Nachteile des disziplinargerichtlichen Verfahrens;

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2021 - 2 WD 21.20
    Verfahrensmängel, die eine Abweichung davon gebieten, liegen nicht vor (BVerwG, Urteil vom 25. März 2021 - 2 WD 13.20 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Sie kann daher nicht bei einer Vielzahl vergleichbarer Dienstvergehen zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gewählt werden (BVerwG, Urteil vom 25. März 2021 - 2 WD 13.20 - juris Rn. 21).

    Damit liegt eine dem Staat zuzurechnende Überlänge des Verfahrens von jedenfalls sechszehn Monaten vor (zu 15 Monaten Verfahrensüberdauer: BVerwG, Urteil vom 25. März 2021 - 2 WD 13.20 - juris Rn. 32).

  • BVerwG, 25.08.2017 - 2 WD 2.17

    Außerdienstliches Autorennen; Einsatz-Weiterverwendung; Initiator eines

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2021 - 2 WD 21.20
    In strafrechtlicher Hinsicht wirkt es erschwerend, wenn durch eine vorsätzliche außerdienstliche Straßenverkehrsgefährdung fahrlässig der Tod eines Menschen verursacht wird (BVerwG, Urteil vom 25. August 2017 - 2 WD 2.17 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 54 Rn. 52 ff.).

    aa) Zu den nachteiligen Folgen des Dienstvergehens, bei denen die Tötung eines Menschen ausgeklammert bleiben muss, weil sie bereits auf der ersten Zumessungsstufe berücksichtigt wurde (BVerwG, Urteil vom 25. August 2017 - 2 WD 2.17 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 54 Rn. 57), zählt zwar der einwöchige Dienstausfall des früheren Soldaten.

  • BVerwG, 18.07.2019 - 2 WD 19.18

    Eigenmächtige Abwesenheit; Heranwachsender; Jugendverfehlung; überlange

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2021 - 2 WD 21.20
    In welchem Umfang der - grundsätzlich zu beachtende (BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 43 m.w.N. und vom 22. April 2021 - 2 WD 15.20 - Rn. 45 m.w.N.) - Zeitraum von der Kenntniserlangung der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom Strafverfahren (August 2016) bis zur Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens (Juni 2017) einzubeziehen ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls wurde über die im März 2018 eingegangene Anschuldigung vom Truppendienstgericht erst im Juni 2020 entschieden, obwohl angesichts des seit April 2017 rechtskräftigen Strafurteils und der - jedenfalls im wehrdienstgerichtlichen Verfahren - geständigen Einlassungen des früheren Soldaten keine umfassenden Sachverhaltsermittlungen mehr erforderlich waren.
  • BVerwG, 07.02.2013 - 2 WD 36.12

    Maßnahmebemessung; Alkoholkonsum; verminderte Schuldfähigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2021 - 2 WD 21.20
    Ein solcher Fall ist nicht gegeben, da in den Medien über die Pflichtverletzung nicht unter Hinweis auf den Beruf des früheren Soldaten berichtet worden ist und ein Bekanntwerden allein bei den Strafverfolgungsorganen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2013 - 2 WD 36.12 - juris Rn. 43) oder bei einer Einzelperson dafür noch nicht ausreicht.
  • BVerwG, 14.05.2020 - 2 WD 12.19

    Anfangsverdacht; Beschleunigungsgebot; Bindungswirkung bei maßnahmebeschränkter

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2021 - 2 WD 21.20
    cc) Die Überlänge des Disziplinarverfahrens gebietet zusätzlich eine Milderung der Disziplinarmaßnahme (zu den Bemessungsfaktoren im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 2 WD 12.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 76 Rn. 25 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.05.2019 - 2 WD 24.18

    Herabsetzung eines Soldaten im Dienstgrad als Ausgangspunkt der

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2021 - 2 WD 21.20
    Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, also ihres "guten Rufs" bei Außenstehenden, liegt dann vor, wenn der betreffende Soldat als "Repräsentant" der Bundeswehr oder eines bestimmten Truppenteils anzusehen ist und sein Verhalten negative Rückschlüsse auf die Streitkräfte als Angehörige eines - an Recht und Gesetz gebundenen - Organs des Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland zulässt; hierbei muss die Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten sein (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2019 - 2 WD 24.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 64 Rn. 35).
  • BVerwG, 11.06.2008 - 2 WD 11.07

    Umzugskostenvergütung; Mietentschädigung; falsche Angaben; Betrug; treues Dienen;

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2021 - 2 WD 21.20
    Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin der Bundeswehr", vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.01.2020 - 2 WD 1.19

    Blutprobe; Degradierung; Dienstgradherabsetzung; Nachbewährung; Privatfahrt;

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2021 - 2 WD 21.20
    Nichts anderes gilt, wenn grob fahrlässig und damit dicht an der Schwelle zu bedingt vorsätzlichem Verhalten eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 (a) StGB begangen wird, da dies sowohl im Fall des § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB (sog. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination) als auch im Fall des § 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB (sog. Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination) gleichermaßen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 WD 1.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 71 Rn. 20).
  • BVerwG, 05.12.2019 - 2 WD 29.18

    Mobbing; Persönlichkeitsstörung; Posttraumtische Belastungsstörung;

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2021 - 2 WD 21.20
    Dabei müssen Milderungsgründe umso gewichtiger sein, je schwerer ein Dienstvergehen wiegt (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 - juris Rn. 28 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.01.2017 - 2 WD 1.16

    Ersatzteilbeschaffung; unwahre Rechnungsbegründung; Weitergabe an Vorgesetzten

  • BVerwG, 10.06.1997 - 2 WD 51.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei mehrfachem außerdienstlichen

  • BVerwG, 14.11.1996 - 2 WD 31.96

    Rechts der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei entwürdigender Behandlung

  • BVerwG, 11.12.2018 - 2 WD 12.18

    Ansehen der Bundeswehr; Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung; Dienstfahrt;

  • BVerwG, 08.07.2021 - 2 WD 22.20

    Dienstgradherabsetzung wegen heimlicher Bildaufnahmen von sich umkleidenden

    Sie kann daher nicht bei einer Vielzahl vergleichbarer Dienstvergehen zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gewählt werden, sodass aus Gleichbehandlungsgründen nur das Beförderungsverbot bzw. die Kürzung des Ruhegehalts als nächstmildere Maßnahme dafür in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2021 - 2 WD 13.20 - juris Rn. 21 und vom 17. Juni 2021 - 2 WD 21.20 - Rn. 25).
  • BVerwG, 10.03.2022 - 2 WD 7.21

    Strenger Verweis wegen Einfahrens in einen für den Verkehr gesperrten Bereich

    Entsprechendes gilt bei außerdienstlichen Fahrten, wenn ein Soldat durch eine vorsätzliche (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2017 - 2 WD 2.17 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 54 Rn. 52 ff., vom 11. Dezember 2018 - 2 WD 12.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 61 Rn. 33 und vom 17. Juni 2021 - 2 WD 21.20 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 94 Rn. 22) oder grob fahrlässige (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2020 - 2 WD 1.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 71 und vom 17. Juni 2021 - 2 WD 21.20 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 94 Rn. 22; Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 2 WDB 8, 21 - Rn. 39) Straßenverkehrsgefährdung fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht.

    Verursacht ein Soldat bei einer außerdienstlichen Fahrt fahrlässig den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ein Beförderungsverbot (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2021 - 2 WD 21.20 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 94 LS).

  • BVerwG, 26.10.2021 - 2 WDB 8.21

    Vorläufige teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen wegen des Vorwurfs einer

    (a) Verursacht ein Soldat durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung den Tod eines Menschen, ist die Dienstgradherabsetzung auch bei außerdienstlichem Verhalten Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2017 - 2 WD 2.17 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 54 Rn. 52 ff., vom 11. Dezember 2018 - 2 WD 12.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 61 Rn. 33 ff., vom 23. Januar 2020 - 2 WD 1.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 71 Rn. 20 und vom 17. Juni 2021 - 2 WD 21.20 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 13.07.2022 - 2 WDB 5.22

    Unterlassene Feststellung eines Dienstvergehens; Einstellung des Verfahrens

    bb) Dass in Fällen, in denen eine Ahndung des Dienstvergehens gemäß § 58 Abs. 2 und Abs. 3 WDO nicht mehr zulässig ist oder nach § 16 WDO nicht mehr verhängt werden darf (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2019 - 2 WD 24.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 64 Rn. 37 und vom 17. Juni 2021 - 2 WD 21.20 - juris Rn. 10 und 33), die Verfahrenseinstellung unter Feststellung eines Dienstvergehens zu treffen ist, folgt daraus, dass bereits der Disziplinarvorgesetzte und die Einleitungsbehörde diese Befugnis besitzen.
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